Ernährungsberatung: Wer darf sie in Österreich anbieten?
Gewerbe · 24. August 2026 · 7 Minuten
Kurz gesagt
Ernährungsberatung ist in Österreich dem reglementierten Gewerbe nach § 119 GewO vorbehalten. Als Befähigungsnachweis gilt ein abgeschlossenes Studium der Ernährungswissenschaften oder eine Ausbildung in der Diätologie. Vorbehalten ist die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für bestimmte Personen — und zwar auch dann, wenn die Leistung Ernährungstraining oder Ernährungscoaching heißt. Allgemeine Informationen über Kalorien und Nährstoffe bleiben zulässig.
Kaum ein Thema wird von Trainern so regelmäßig überschritten wie dieses — meist ohne Absicht und fast immer, weil die Grenze anders verläuft, als sie vermutet wird. Sie liegt nicht bei „Diät" oder „Krankheit", sondern deutlich früher.
Wer darf in Österreich Ernährungsberatung anbieten?
Ernährungsberatung ist ein reglementiertes Gewerbe. Sie wurde mit der Gewerberechtsnovelle 2003 in § 119 GewO — Lebens- und Sozialberatung — aufgenommen. Wer sie gewerblich anbieten will, braucht die Berechtigung dafür.
Als Befähigungsnachweis gilt der Abschluss eines Studiums der Ernährungswissenschaften oder eine Ausbildung in der Diätologie. Eine Zusatzausbildung, ein Zertifikat oder ein Fernkurs ersetzt das nicht — auch dann nicht, wenn er hunderte Stunden umfasst.
Daneben dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Diätologinnen und Diätologen im Rahmen ihres jeweiligen Berufsrechts beraten. Für alle anderen führt kein Weg an der Gewerbeberechtigung vorbei.
Was genau ist vorbehalten?
Der Vorbehalt ist präzise formuliert und deshalb so weitreichend: Erfasst sind die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen sowie die an bestimmte Bedürfnisse angepasste Beratung.
| Leistung | Ohne § 119 GewO |
|---|---|
| Allgemeine Information zu Kalorien und Nährstoffen | zulässig |
| Erklären, wie Makronährstoffe wirken | zulässig |
| Auf Angebote und Bücher verweisen | zulässig |
| Individuellen Ernährungsplan erstellen | nicht zulässig |
| Kalorien- und Makrovorgaben für eine bestimmte Person berechnen | nicht zulässig |
| Lebensmittelauswahl für eine bestimmte Person festlegen | nicht zulässig |
| Kost an eine Erkrankung anpassen | nicht zulässig |
Die entscheidende Spalte ist nicht der Inhalt, sondern der Bezug auf eine bestimmte Person. Ein Vortrag über Proteinbedarf ist Information. Dieselbe Zahl, auf einen konkreten Klienten gerechnet, ist Beratung.
Hilft es, die Leistung anders zu nennen?
Nein, und das ist ausdrücklich geklärt: Vom Vorbehalt des § 119 GewO ist das gesamte Angebot der Ernährungsberatung erfasst, auch unter anderer Bezeichnung. „Ernährungstraining" ist der bekannteste Versuch, und er ist gescheitert.
Dasselbe gilt für „Ernährungscoaching", „Makro-Betreuung", „Ernährungsbegleitung" oder „Food-Mentoring". Beurteilt wird die Tätigkeit, nicht das Etikett. Wer eine vorbehaltene Leistung unter neuem Namen anbietet, hat nichts gewonnen, sondern nur die Absicht dokumentiert.
Was bleibt Trainern ohne diese Berechtigung?
Mehr, als der erste Schreck vermuten lässt. Zulässig bleibt jede allgemeine Information: wie Nährstoffe wirken, warum Proteinzufuhr für Muskelaufbau eine Rolle spielt, was ein Kaloriendefizit ist, welche Rolle Regeneration spielt. Zulässig ist auch, auf Fachleute zu verweisen — und zwar aktiv.
Nicht zulässig ist der Schritt von der Information zur Vorgabe. Sobald du für eine bestimmte Person rechnest, auswählst oder festlegst, brauchst du die Berechtigung. Wo die Linie für das freie Trainingsgewerbe insgesamt verläuft, steht in Trainingskonzepte für gesundheitsbewusste Personen.
Am schnellsten wird das an Sätzen deutlich, die im Alltag tatsächlich fallen:
| So nicht | So schon |
|---|---|
| „Du isst ab Montag 2.200 Kalorien und 160 Gramm Protein." | „Ein Kaloriendefizit entsteht, wenn weniger hereinkommt als verbraucht wird — das rechnet dir eine Ernährungsfachkraft aus." |
| „Streich Brot und Nudeln, dafür mehr Reis." | „Kohlenhydratquellen unterscheiden sich vor allem in Sättigung und Ballaststoffen." |
| „Ich stell dir einen Ernährungsplan zusammen." | „Für einen Plan schicke ich dich zu jemandem mit der Berechtigung dafür." |
Der Unterschied kostet dich keinen Klienten. Er verschiebt nur, wer die Zahl nennt — und genau daran hängt die Berechtigung.
Wie arbeitest du sauber mit einer Ernährungsfachkraft zusammen?
Die Kooperation ist der übliche und der saubere Weg. Drei Punkte machen sie tragfähig:
- Eigene Vertragsbeziehung. Die Fachkraft schließt mit dem Klienten ab, nicht mit dir. Sie rechnet selbst ab und tritt unter eigenem Namen auf.
- Sichtbare Trennung. In deinen Texten steht, wer was macht. Eine Formulierung wie „Ernährung inklusive" verwischt genau das, worauf es ankommt.
- Datenweitergabe nur mit Einwilligung. Wenn Trainingsdaten oder Gesundheitsangaben zur Fachkraft wandern, braucht das eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 DSGVO — siehe Einwilligung einholen: Muster und Fehler.
Was kostet ein Verstoß?
Verwaltungsrechtlich ist unbefugte Gewerbeausübung nach § 366 Abs. 1 GewO mit bis zu 3.600 € bedroht. Praktisch relevanter ist der Wettbewerbsweg: Berechtigte Anbieter können auf Unterlassung klagen, und in diesem Feld gibt es Verbände, die genau darauf achten.
Der dritte Weg ist der unangenehmste. Wenn aus einer Ernährungsempfehlung ein gesundheitlicher Schaden entsteht, wirst du am Maßstab dessen gemessen, was ein berechtigter Anbieter gewusst hätte — und eine Haftpflicht deckt eine Tätigkeit außerhalb der eigenen Berechtigung unter Umständen nicht.
Was heißt das für Apps und digitale Werkzeuge?
Ein Werkzeug berät nicht. Wenn eine Klientin ihre Mahlzeiten selbst einträgt und die App daraus Summen bildet, ist das eine Rechenhilfe in ihrer Hand — so wie eine Tabellenkalkulation. Entscheidend ist, wer die Vorgabe macht: Sobald du als Trainer daraus eine persönliche Kostempfehlung ableitest, bist du wieder im Vorbehalt des § 119 GewO, ganz gleich über welchen Kanal.
Deshalb lohnt der Blick darauf, wie ein Werkzeug die Rollen anlegt — wer einträgt, wer rechnet, und wer entscheidet, wer etwas sehen darf.
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Wie unterscheidet sich das von Deutschland?
Deutlich — und das ist die häufigste Fehlerquelle bei Anbietern, die in beiden Ländern arbeiten. In Deutschland ist Ernährungsberatung nicht reglementiert, die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt, und der Vorbehalt greift erst dort, wo Heilkunde beginnt. Wer eine deutsche Vorlage übernimmt, übernimmt damit eine Rechtslage, die in Österreich nicht gilt. Die Einzelheiten stehen in Ernährungsberatung in Deutschland: die Rechtslage.
Fazit
In Österreich ist Ernährungsberatung ein reglementiertes Gewerbe, und der Vorbehalt greift früh: Sobald du für eine bestimmte Person rechnest oder auswählst, brauchst du die Berechtigung nach § 119 GewO. Andere Namen helfen nicht. Was bleibt, ist ein großer erlaubter Bereich an allgemeiner Information — und die Kooperation mit jemandem, der die Berechtigung hat. Der Gesamtzusammenhang steht in Personal Trainer werden in Österreich.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 24. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wer darf in Österreich Ernährungsberatung anbieten?
Personen mit der Gewerbeberechtigung nach § 119 GewO, die dafür ein abgeschlossenes Studium der Ernährungswissenschaften oder eine Ausbildung in der Diätologie nachweisen. Daneben Ärztinnen und Ärzte sowie Diätologinnen und Diätologen im Rahmen ihres Berufsrechts.
Darf ich es Ernährungstraining nennen und damit anbieten?
Nein. Der Vorbehalt des § 119 GewO erfasst das gesamte Angebot der Ernährungsberatung, auch unter anderer Bezeichnung. Ernährungstraining, Ernährungscoaching oder Makro-Betreuung ändern die rechtliche Einordnung nicht.
Was darf ich als Trainer ohne diese Berechtigung sagen?
Allgemeine Informationen über Kalorien, Nährstoffe und Zusammenhänge sind zulässig. Nicht zulässig ist die auf eine bestimmte Person zugeschnittene Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost.
Seit wann gilt diese Regelung?
Ernährungsberatung wurde mit der Gewerberechtsnovelle 2003 als gebundenes Gewerbe in § 119 GewO aufgenommen. Seit der Novelle 2002 können solche Tätigkeiten nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden.
Wie arbeite ich sauber mit einer Ernährungsfachkraft zusammen?
Über eine eigene Vertragsbeziehung zwischen Klient und Fachkraft. Die Fachkraft rechnet selbst ab, tritt unter eigenem Namen auf und verantwortet ihre Leistung. Eine Weitergabe von Daten braucht die Einwilligung des Klienten.
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